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§ 124 FFG

Erhebung der Filmabgabe

Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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