Gesetze › FFG › Teil 4 Finanzierung, Verwendung der Mittel› Abschnitt 1 Finanzierung› Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 124 FFG Erhebung der Filmabgabe Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung. Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 123 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander § 125 Fälligkeit