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§ 1 FGMV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Inbetriebnahme, das Bereitstellen auf dem Markt und die Marktüberwachung von
- 1.
Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) 2018/858,
- 2.
zwei- oder drei- und vierrädrigen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
- 3.
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung von Fahrzeugen mit ausschließlicher Gültigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie
- 2.
die Genehmigung, die Inbetriebnahme und das Bereitstellen auf dem Markt von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858, für die eine Genehmigung oder eine Bauartgenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.