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§ 3 FGMV

Berichtspflichten

(1)

Die Genehmigungsbehörde hat jährlich einen Bericht über die im Vorjahr erteilten Typgenehmigungen sowie über die erteilten EU-Fahrzeugeinzelgenehmigungen zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(2)

Die Marktüberwachungsbehörde hat jährlich einen Bericht über ihre Marktüberwachungstätigkeiten des Vorjahres zu erstellen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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