Gesetze › FGO › Dritter Teil Kosten und Vollstreckung› Abschnitt I Kosten § 144 FGO Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 143 § 145