Gesetze › FGO › Dritter Teil Kosten und Vollstreckung› Abschnitt I Kosten § 145 FGO Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 144 § 146