Gesetze › FGO › Erster Teil Gerichtsverfassung› Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit› Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit § 35 FGO Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 § 36