§ 36 FGO
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
- 2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle