Gesetze › FGO › Zweiter Teil Verfahren› Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen § 97 FGO Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 96 § 98