Gesetze › FGO › Zweiter Teil Verfahren› Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen § 98 FGO Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen. Finanzgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 97 § 99