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§ 24 FIAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,
  2. 2.
    Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit50 Prozent,
  3. 3.
    Konzeption und Administration von IT-Systemen mit10 Prozent,
  4. 4.
    Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit10 Prozent sowie
  5. 5.
    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Fachinformatikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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