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§ 32 FIAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,
  2. 2.
    Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse mit50 Prozent,
  3. 3.
    Durchführen einer Prozessanalyse mit10 Prozent,
  4. 4.
    Sicherstellen der Datenqualität mit10 Prozent sowie
  5. 5.
    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Fachinformatikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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