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§ 40 FIAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Digitale Vernetzung wie folgt zu gewichten:
- 1.
Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent, - 2.
Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung mit 50 Prozent, - 3.
Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen mit 10 Prozent, - 4.
Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen mit 10 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.