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§ 5 FinaV

Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

(1)

Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

  1. 1.

    Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und

  2. 2.

    Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2)

Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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