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§ 6 FinaV

Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1)

Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2)

Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

  1. 1.

    Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),

  2. 2.

    Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und

  3. 3.

    Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3)

(weggefallen)

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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