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§ 11 FinDASa

Übergang von Rechten und Pflichten

Die vom Bundesministerium mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen insbesondere zur Liegenschaftsverwaltung, zum IT-Service-Center und Personaltausch getroffenen Verwaltungsvereinbarungen gehen auf die Bundesanstalt mit denselben Rechten und Pflichten über, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben.

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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