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§ 5 FinSV

Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens

Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlichtungsverfahren verpflichtet.

Finanzschlichtungsstellenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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