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§ 17 FischSeuchV

Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.

Fischseuchenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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