Gesetze › FischSeuchV › Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen § 17 FischSeuchV Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden. Fischseuchenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische § 18 Transport