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FischSeuchV
Fischseuchenverordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
- § 12Inverkehrbringen
- § 13Tiergesundheitsbescheinigung
- § 14Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
- § 15Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
- § 16Inverkehrbringen wildlebender Fische
- § 17Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
- § 18Transport
Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
- § 19Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 20Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 21Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- § 22Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
- § 23Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
- § 24Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- § 25Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- § 26Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
- § 27Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
- § 28Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen