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§ 25 FischSeuchV

Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet

Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. 1.

    Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.

  2. 2.

    § 22 ist entsprechend anzuwenden.

Fischseuchenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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