§ 1 FischwAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Fischwirtausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle