AdvoCite
FischwAusbV
Fischwirtausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereiche
- § 10Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung
- § 11Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei
- § 14Prüfungsbereiche
- § 15Prüfungsbereich Fischereitechnik
- § 16Prüfungsbereich Fang und Vermarktung
- § 17Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung
- § 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei
- § 20Prüfungsbereiche
- § 21Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik
- § 22Prüfungsbereich Fangtechnik
- § 23Prüfungsbereich Nautik und Navigation
- § 24Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung
- § 25Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 26Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften