Gesetze › FischwAusbV › Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 9 FischwAusbV Prüfungsbereiche Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:1.Fischereiliche Nutzung sowie2.Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung. Fischwirtausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Inhalt § 10 Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung