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FKSDVO
FKS-Datenverordnung
- Eingangsformel
- § 1Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
- § 2Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
- § 3Speicherung von Daten zu Unternehmen
- § 4Speicherung von Daten aus Hinweisen
- § 5Speicherung von weiteren Ortsangaben
- § 6Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
- § 7Speicherung von Daten zu Zeugen
- § 8Inkrafttreten