AdvoCite
§ 2 FKSDVO
Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
Unternehmensbezeichnungen,
- 2.
Alias-Personalien,
- 3.
Personenbeziehungen zu
- a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,
- a)
- 4.
folgende Kontaktdaten:
- a)
Telefonnummer,
- b)
Mobiltelefonnummer und
- c)
E-Mail-Adresse,
- a)
- 5.
Internetadressen,
- 6.
Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,
- 7.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 8.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,
- 9.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,
- 10.
Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und
- 11.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Betriebsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie
- b)
Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- a)
Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,
- 2.
Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,
- 3.
Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,
- 4.
Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
- a)
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
- b)
Auftraggeber oder Auftraggeberin,
- c)
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
- d)
Entleiher oder Entleiherin,
- e)
Verleiher oder Verleiherin,
- f)
Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
- g)
Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
- h)
Mieter oder Mieterin,
- i)
Vermieter oder Vermieterin und
- j)
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
- a)
- 5.
Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,
- 6.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
- 7.
Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
- 8.
Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.