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§ 16 FlaggRG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher

  1. 1.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder

  2. 2.

    entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.

Flaggenrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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