Gesetze › FlaggRG › Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 22b FlaggRG Im Ausland haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen. Flaggenrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22a § 22c