§ 1 FleiAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird
- 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle