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§ 2 FleiAusbV

Ausbildungsdauer

(1)

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2)

Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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