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§ 8 FloristMFPrV

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.

(3)

In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

  1. 1.

    nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und

  2. 2.

    die Präsentation mit Fachgespräch.

In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.

(4)

Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.

Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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