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§ 9 FloristMFPrV

Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1)

Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

  1. 1.

    in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,

  2. 2.

    in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5

    1. a)

      für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,

    2. b)

      in der Präsentation mit Fachgespräch sowie

  3. 3.

    im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.

(2)

Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3)

Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:

  1. 1.

    für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,

  2. 2.

    für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,

  3. 3.

    für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und

  4. 4.

    für die Präsentation mit Fachgespräch.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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