Gesetze › FlRV › Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge› 2. Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine § 11 FlRV Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 § 12