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§ 10 FlRV

Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.

Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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