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§ 17 FlRV

Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.

Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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