Gesetze › FlRV › Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge› 4. Flaggenzertifikate § 18 FlRV Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig. Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 § 19