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§ 9 FlRV

Der Flaggenschein wird

  1. 1.

    in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,

  2. 2.

    in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,

  3. 3.

    in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen

erteilt.

Flaggenrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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