AdvoCite
FlugDaG
Fluggastdatengesetz
Abschnitt 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
Abschnitt 2 Übermittlung von Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle
- § 2Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
- § 3Datenübermittlung der durch andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten
Abschnitt 3 Verarbeitung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
Abschnitt 4 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle
- § 6Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland
- § 7Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 8Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit
- § 9Datenübermittlung an Europol
- § 10Datenübermittlung an Drittstaaten
Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
- § 11Nationale Kontrollstelle
- § 12Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle
- § 13Löschung von Daten
- § 14Protokollierung
- § 15Dokumentationspflicht
Abschnitt 6 Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
Abschnitt 7 Schlussvorschriften