Gesetze › FlugDaG › Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen § 11 FlugDaG Nationale Kontrollstelle Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr. Fluggastdatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Datenübermittlung an Drittstaaten § 12 Die oder der Datenschutzbeauftragte der Fluggastdatenzentralstelle