§ 1 FlugMechAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle