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FlugMechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
- Eingangsformel
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung
- § 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Abschlussprüfung
- § 7Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
- § 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
- § 10Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
- § 11Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik
- § 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
- § 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
- § 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – Sachliche Gliederung –
- Anlage 2(zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –
- Anlage 3(zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)