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§ 12 FlugMechAusbV

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik

(1)

Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2)

Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. 1.

    Instandhaltungsauftrag,

  2. 2.

    Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,

  3. 3.

    Fluggerättechnik,

  4. 4.

    Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3)

Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

    1. a)

      Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

    2. b)

      Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

    3. c)

      luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

    4. d)

      die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

  2. 2.

    Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

  3. 3.

    Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

  4. 4.

    der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4)

Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. a)

      Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,

    2. b)

      triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,

    3. c)

      deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

    4. d)

      gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,

    5. e)

      Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,

    6. f)

      Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,

    7. g)

      qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;

  2. 2.

    der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5)

Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. a)

      luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

    2. b)

      deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

    3. c)

      funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

    4. d)

      den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;

  2. 2.

    der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6)

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. 1.

    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

  2. 2.

    der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. 3.

    die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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