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§ 100 FlurbG

An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.

Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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