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§ 101 FlurbG

Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.

Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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