Gesetze › FlurbG › Sechster Teil Freiwilliger Landtausch § 103h FlurbG Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 103g § 103i