Gesetze › FlurbG › Sechster Teil Freiwilliger Landtausch § 103i FlurbG Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 103h § 103j