§ 10 FlUUG
Einleitung der Untersuchung
(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle