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§ 10 FlUUG

Einleitung der Untersuchung

(1)

Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsführer, der die Untersuchung leitet.

(2)

Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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