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§ 13 FlUUG

Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs

Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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