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§ 6 FlUUG
Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(1)
Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege
- 1.
den Eintragungsstaat,
- 2.
den Halterstaat,
- 3.
den Herstellerstaat,
- 4.
den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und
- 5.
bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
(2)
Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.