Gesetze › FMSAKostV › Abschnitt 2 Verjährung und Säumniszuschlag § 10 FMSAKostV Stundung, Niederschlagung und Erlass Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung. FMSA-Kostenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Säumniszuschlag § 11 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen