Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle