Gesetze › FotoAusbV › Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 6 FotoAusbV Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Fotografen-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Ausbildungsplan § 7 Inhalt